Satzung

der Veteranen- und Reservisten- Kameradschaft Weyarn e.V.

§ 1 Name und Sitz der Kameradschaft

Die Kameradschaft führt den Namen:
"Veteranen und Reservistenkameradschaft Weyarn e.V."
Sitz der Kameradschaft ist Weyarn.
Die Kameradschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Aufgaben der Kameradschaft

a. Pflege und Erhalt des Kriegerdenkmals.
b. Durchführung des Jahrtages mit Gottesdienst, gedenken der verstorbenen, gefallenen und
vermissten Mitglieder am Kriegerdenkmal und anschließender Jahresversammlung einmal jeden
Jahres.
c. Teilnahme an Beerdigungen von verstorbenen Mitgliedern mit Fahnenabordnung und
Blaskapelle. Salutschießen erfolgt nur bei der Beerdigung aktiver und ehemaliger Soldaten und
Angehörigen des Bundesgrenzschutzes.
d. Der Verein beteiligt sich auch an der Beerdigung eines Wehrdienstleistenden der noch nicht
Mitglied des Vereins war (Ehrensache).
e. Beteiligung an den kirchlichen Festen der Pfarrgemeinde


Die Kameradschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

Alle Einnahmen der Kameradschaft dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Veteranen- und Reservistenkameradschaft können alle volljährigen unbescholtenen Frauen und Männer werden, die
a. Veteranen, Soldaten/innen oder Reservisten/innen sind,
b. Wehrdienst beim Bundesgrenzschutz abgeleistet haben oder im Bundespolizeidienst sind.
c. Freunde, Förderer oder Gönner des Vereins sind.
Mitglieder, die bei Eintritt älter als 50 Jahre sind, werden zu einer freiwilligen Spende aufgerufen.

 

4.1 Ehrenmitgliedschaft
zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer das 80. Lebensjahr vollendet hat und ununterbrochen 30 Jahre Mitglied war. Durch Beschluss der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung können besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch schriftliche Austrittserklärung oder Rücksprache mit der Vorstandschaft. e
b. durch Ausschluss
ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft und des Ausschusses bei unehrenhaften und vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
c. wenn der Jahresbeitrag mehr als 3 Jahre nicht bezahlt wurde.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von den Mitgliedern in der Jahresversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

 

§ 7 Organe der Kameradschaft

Die Organe der Kameradschaft sind:
a. die Vorstandschaft
b. der Ausschuss
c. die Mitgliederversammlung
d. Zwei Kassenprüfer


7.1 Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassier
Zu ihren Aufgaben zählen u.a. die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlun.

Der 1. oder 2. Vorstand vertritt die Kameradschaft in allen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Angelegenheiten. Beide haben alleinige Vertretungsbefugnis.

7.2 Der Ausschuss besteht aus
den Mitgliedern der Vorstandschaft sowie dem
2. Kassier
drei Beisitzern
sechs Fahnenjunker
bei Rücktritt einzelner Ausschussmitglieder übernehmen die restlichen Mitglieder des Ausschusses deren Aufgaben.

7.3 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Kameradschaft.

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Die Einladung dazu erfolgt durch die örtliche Presse. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.


7.4 Die Kassenprüfer überwachen alle Kassengeschäfte der Kameradschaft. Die Kassenprüfung muss einmal jährlich erfolgen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8 Wahlen

Die Wahlen erfolgen alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung.

Die Leitung der Wahlen übernimmt ein aus der Versammlung bestimmter Wahlausschuss von 3 Personen, der die Vorstandschaft entlastet. Gewählt wird in geheimer Abstimmung, es sei denn die Versammlung beschliesst eine offene Abstimmung durch Handaufheben.

Die Wahlen erfolgen in der im § 7.1 und 7.2 aufgeführten Reihenfolge. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit erhalten hat. Ist dies nicht dies nicht der Fall, entscheidet eine Stichwahl.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr.

 

§ 10 Auflösung der Kameradschaft

Die Kameradschaft wird aufgelöst, wenn sie aus weniger als 7 Mitgliedern besteht. Bei Auflösung der Kameradschaft geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Weyarn über, die es ausschliesslich für Zwecke nach § 2 a dieser Satzung verwenden muss.

Liquidator ist der bisher eingetragene Vorstand.